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Tätigkeitsbereich

Künstliche Intelligenz

Wir begleiten Unternehmen bei der Einordnung nach der europäischen KI‑Verordnung, mit Schulungen und einer KI‑Richtlinie sowie bei der KI‑Transformation von Verwaltungs­prozessen.

Worum es geht

Künstliche Intelligenz kommt in den meisten Unternehmen nicht über ein Projekt ins Haus, sondern über ein Update. Der Besprechungs­assistent, der Protokolle schreibt. Die Zusammenfassung im Postfach. Der Vorschlagstext im Kundensystem. Die Auswertung in der Personal­software.

Niemand hat eine Beschaffung angestoßen, niemand hat eine Prüfung veranlasst – und trotzdem arbeitet im Betrieb ab diesem Tag ein System, das Entscheidungen vorbereitet und Daten verarbeitet.

Das ist der eigentliche Unterschied zu früheren Technikwellen. Es gibt keinen Einführungs­termin, an dem man ansetzen könnte. Deshalb beginnt unsere Arbeit immer mit derselben Frage: Was ist eigentlich schon im Einsatz?

Angebote

Unsere Angebote zur künstlichen Intelligenz

  • Europäische KI‑Verordnung

    Bestands­aufnahme, Einordnung und Umsetzung nach der KI‑Verordnung: welche Systeme im Haus sind, in welche Kategorie sie fallen, in welcher Rolle Sie handeln und was in Ihrem Haus dafür eingerichtet sein muss.

    Mehr erfahren: Europäische KI‑Verordnung
  • Schulungen zur KI

    Die Pflicht zur KI‑Kompetenz erfüllen und, wichtiger, die Beschäftigten in die Lage versetzen, solche Werkzeuge sinnvoll und ohne Schaden zu nutzen.

    Mehr erfahren: Schulungen zur KI
  • KI‑Richtlinie

    Die verbindliche Festlegung, welche Werkzeuge erlaubt sind, was hineingegeben werden darf und wer Ergebnisse freigibt – abgestimmt mit IT, Datenschutz und Betriebsrat.

    Mehr erfahren: KI‑Richtlinie
  • KI‑Transformation

    Wo KI in Verwaltungs­prozessen tatsächlich Arbeit abnimmt und wo sie nur Arbeit verlagert. Wir setzen diese Werkzeuge selbst ein und wissen daher, wo der Nutzen aufhört.

    Mehr erfahren: KI‑Transformation
Generative KI

Was generative KI im Betrieb verändert

Generative Systeme erzeugen auf eine Eingabe hin neuen Inhalt – Text, Bilder, Code, Auswertungen. Sie suchen keine Antwort heraus, sondern bilden sie. Daraus folgen vier Eigenschaften, die für den Betrieb zählen.

  • Die Ausgabe ist plausibel, nicht geprüft

    Ein Ergebnis klingt richtig, unabhängig davon, ob es stimmt. Wer es übernimmt, trägt die Verantwortung dafür – das lässt sich nicht an das System abgeben.

  • Die Eingabe verlässt unter Umständen das Haus

    Was in ein solches Werkzeug geschrieben wird, kann protokolliert, gespeichert oder zur Verbesserung des Dienstes verwendet werden. Betroffen sind nicht nur personen­bezogene Daten, sondern auch Geschäfts­geheimnisse und Vertrags­inhalte.

  • Das Ergebnis ist nicht reproduzierbar

    Dieselbe Frage kann morgen anders beantwortet werden. Für Nachvollziehbarkeit und Nachweis­führung ist das ein Bruch mit allem, was man von klassischer Software gewohnt war.

  • Das System ändert sich ohne Ihr Zutun

    Modelle werden ausgetauscht und erweitert. Eine Prüfung vom letzten Jahr beschreibt nicht zwingend das System von heute.

Der nächste Schritt ist bereits sichtbar: Systeme, die nicht nur Vorschläge machen, sondern handeln – Vorgänge anlegen, Nachrichten versenden, Fälle einordnen. Damit verschiebt sich die Frage von der Qualität des Textes zur Frage, wer die Entscheidung getroffen hat.

Die KI‑Verordnung in Kürze

Einteilung nach dem Risiko
  1. Verboten einige Praktiken
  2. Hohes Risiko umfassende Anforderungen, etwa im Personal­bereich
  3. Transparenz­pflichten je nach Funktion, auch zusätzlich Hinweis auf das System, Markierung erzeugter Inhalte, Offenlegung von Deepfakes
  4. Der große Rest keine besonderen Pflichten aus der Risiko­einstufung

KI‑Kompetenz ist Pflicht, unabhängig vom Risiko Maßnahmen zur Förderung, für jedes Haus, das KI einsetzt (Art. 4 KI‑VO)

Die europäische KI-Verordnung ordnet Systeme nach ihrem Risiko. Einige Praktiken sind verboten. Für Anwendungen mit hohem Risiko – etwa im Personal­bereich, bei der Auswahl von Bewerbern oder der Bewertung von Beschäftigten – gelten umfassende Anforderungen an Risiko­management, Daten­qualität, Dokumentation, menschliche Aufsicht und Protokollierung.

Für eine weitere Gruppe gelten Transparenz­pflichten: Menschen müssen erfahren, dass sie mit einem KI‑System sprechen, künstlich erzeugte Inhalte müssen maschinenlesbar markiert sein, und täuschend echte Bilder, Ton- oder Videoaufnahmen sind als künstlich erzeugt offenzulegen. Der große Rest unterliegt keinen besonderen Pflichten aus der Risiko­einstufung.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:

Die Rolle entscheidet über die Pflichten. Wer ein System nur einsetzt, ist Betreiber und hat deutlich weniger Pflichten als der Anbieter. Wer es aber selbst entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen anbietet oder in Betrieb nimmt, wird rechtlich zum Anbieter. Dasselbe gilt, wenn ein Hochrisiko-System wesentlich verändert oder ein System so eingesetzt wird, dass es erst dadurch in den Hochrisiko­bereich fällt – etwa ein allgemeines Sprachmodell zur Vorauswahl von Bewerbern (Art. 25 KI‑VO). Daran hängt dann alles, was die Verordnung von Anbietern verlangt. Diese Grenze überschreiten Unternehmen schneller, als ihnen bewusst ist.

KI‑Kompetenz ist Pflicht, unabhängig vom Risiko. Wer KI‑Systeme einsetzt, muss Maßnahmen ergreifen, die den Aufbau von KI‑Kompetenz bei den Personen fördern, die damit arbeiten (Art. 4 KI‑VO). Das gilt für jedes Haus, das KI einsetzt – auch für das kleine. Wie wir dabei unterstützen, steht unter Schulungen zur KI.

Schnittstellen

Weshalb hier drei Themen zusammenlaufen

Die Einführung eines KI‑Systems ist selten nur eine KI‑Frage.

Ein KI‑Vorhaben, drei Themen
  • Datenschutz Rechts­grundlage, Zweckbindung, Informations­pflichten, Folgen­abschätzung, automatisierte Entscheidungen (Art. 22 DSGVO)
  • Informations­sicherheit Eingaben, Zugriff, Protokollierung, Ausfall oder Fehlverhalten
  • Mitbestimmung Überwachung von Verhalten oder Leistung, Sachverständiger (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG)

Bei uns auf einem Tisch niemand wartet auf die Rückmeldung eines Dritten

  • Datenschutz

    Rechts­grundlage, Zweckbindung, Informations­pflichten, gegebenenfalls eine Folgen­abschätzung – und bei Entscheidungen, die Menschen betreffen, die Grenzen für automatisierte Einzel­entscheidungen (Art. 22 DSGVO).

    Mehr erfahren: Datenschutz
  • Informations­sicherheit

    Wohin gehen die Eingaben, wer hat Zugriff, wie wird protokolliert, was passiert bei Ausfall oder Fehlverhalten des Systems.

  • Mitbestimmung

    Technische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung von Beschäftigten überwachen können, sind mitbestimmungs­pflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen kraft Gesetzes als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

Diese drei Themen werden in vielen Häusern von verschiedenen Beratern bearbeitet, die sich erst abstimmen müssen. Bei uns liegen sie auf einem Tisch. Deshalb wartet bei uns niemand auf die Rückmeldung eines Dritten – und das spart Zeit, ohne dass weniger geprüft wird.

Nächster Schritt

Das erste Gespräch

Ob die KI‑Verordnung für Ihr Haus ein Thema ist und wie wir dabei helfen können, klären wir in einem ersten Gespräch. Es ist kostenfrei und unverbindlich.