Mitbestimmung bei IT- und KI‑Systemen
Wir beurteilen konkrete Systeme fachlich: was sie erheben, was daraus möglich ist und was sich begrenzen lässt. Das Ergebnis taugt als Grundlage für die Beteiligung und für eine Vereinbarung.
Die Vorfrage: Besteht Mitbestimmung?
Die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen knüpft nicht an die Absicht des Arbeitgebers an, sondern an die Eignung des Systems, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Ob jemand auswerten will, ist unerheblich – es genügt, dass es möglich wäre.
Das verschiebt die Frage erheblich. Nahezu jedes System, das Benutzer anmeldet und Vorgänge protokolliert, erfüllt diese Voraussetzung: Ticketsysteme, Warenwirtschaft, Telefonanlagen, Zugangskontrollen, Fuhrparkverwaltung, Kundensysteme. Die Frage lautet deshalb selten „ob“, sondern „in welchem Umfang und mit welchen Grenzen“.
Daneben stehen Tatbestände, die in der Praxis übersehen werden: die Unterrichtung und Beratung bereits bei der Planung technischer Anlagen und Arbeitsverfahren (§ 90 BetrVG), Nutzungsregeln, soweit sie das Ordnungsverhalten betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), Auswahlrichtlinien, soweit ein System sie enthält oder anwendet – ausdrücklich auch dann, wenn bei ihrer Aufstellung künstliche Intelligenz eingesetzt wird (§ 95 Abs. 2a BetrVG) – und betriebliche Bildungsmaßnahmen, wenn ein System die Arbeit so verändert, dass Schulung nötig wird (§§ 97, 98 BetrVG). Bei Diensten aus der Cloud zählt mit, was der Anbieter für das Unternehmen erfasst und auswertet – nicht nur, was im eigenen Haus sichtbar ist.
Diese Vorfrage beantworten wir für ein konkretes System, mit Begründung. Das Ergebnis kann auch lauten, dass der Umfang gering ist – dann ist auch der Aufwand für die Beteiligung gering.
- Technische Einrichtungen Eignung zur Überwachung genügt, die Absicht ist unerheblich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Planung Unterrichtung und Beratung schon bei der Planung, auch beim Einsatz von KI (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BetrVG)
- Ordnungsverhalten (nur unter Bedingung) bei Nutzungsregeln, soweit sie das Ordnungsverhalten betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- Auswahlrichtlinien (nur unter Bedingung) wenn ein System Auswahlrichtlinien enthält oder anwendet, auch wenn bei ihrer Aufstellung KI eingesetzt wird (§ 95 Abs. 2a BetrVG)
- Bildungsmaßnahmen (nur unter Bedingung) wenn ein System die Arbeit so verändert, dass Schulung nötig wird (§§ 97, 98 BetrVG)
Nicht ob, sondern in welchem Umfang für ein konkretes System beantwortet, mit Begründung
Durchgezogen: greift bei praktisch jeder IT‑Einführung. Gestrichelt: nur, wenn die genannte Bedingung vorliegt.
Die Systembeurteilung
Der Unterschied zwischen „vorgesehen“ und „technisch möglich“ ist der häufigste Streitpunkt.
Eine Funktion, die dauerhaft abgeschaltet ist, muss niemand überwachen Viele Konflikte lösen sich, weil eine Auswertung technisch nicht mehr möglich ist, nicht durch ein Verbot. Wieder eingeschaltet wird nur mit Beteiligung.
Die Systembeurteilung ist das Kernstück. Wir nehmen auf, was ein System tatsächlich tut:
- Welche Daten erhoben werden, Feld für Feld, und welche davon einer Person zuzuordnen sind
- Welche Auswertungen und Berichte möglich sind – getrennt nach „vorgesehen“ und „technisch möglich“. Diese Unterscheidung ist der häufigste Streitpunkt.
- Rollen- und Rechtekonzept, einschließlich Administratoren, Vertretungszugriffen und Anbieterzugängen
- Protokollierung, Aufbewahrungsdauern, Löschung
- Was bei Wartung, Fernzugriff und Support geschieht
- Was sich davon abschalten, einschränken oder gar nicht erst erheben lässt
Der letzte Punkt entscheidet über den Verlauf. Viele Konflikte lösen sich nicht durch ein vereinbartes Auswertungsverbot, sondern dadurch, dass eine Auswertung technisch nicht mehr möglich ist. Eine Funktion, die dauerhaft abgeschaltet ist und nur mit Beteiligung wieder eingeschaltet werden kann, muss niemand überwachen.
Sie erhalten einen Bericht, der für beide Seiten lesbar ist: in der Sache genau, in der Sprache verständlich. Er taugt als Grundlage für die Beteiligung, für eine Vereinbarung oder auch nur für die Feststellung, dass alles in Ordnung ist.
Besonderheiten bei KI
Bei KI‑Systemen laufen zwei Pflichten parallel: die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz und die Pflicht aus der europäischen KI-Verordnung, Beschäftigte und ihre Vertretung vor dem Einsatz eines Systems mit hohem Risiko am Arbeitsplatz zu informieren. Wer beide getrennt abarbeitet, macht die Arbeit doppelt.
Für Gremien ist dabei eine Regelung wichtig: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen kraft Gesetzes als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Die Erforderlichkeit ist dann nicht zu begründen; Person und Kosten werden trotzdem mit dem Arbeitgeber vereinbart.
Zusätzlich zu klären ist bei KI, was bei klassischer Software keine Rolle spielte: Was geschieht mit den Eingaben, lässt sich ein Ergebnis nachvollziehen, werden Menschen bewertet – und wie wird damit umgegangen, dass das System in einem halben Jahr nicht mehr dasselbe ist? Eine Vereinbarung ohne Regelung für Modelländerungen veraltet, bevor sie unterschrieben ist.
Systeme, die ohne Beteiligung eingeführt wurden
Nach unserer Erfahrung ist das der Normalfall: In fast jedem gewachsenen Betrieb laufen Systeme, die vor Jahren ohne Beteiligung eingeführt wurden, und Funktionen, die über Updates hinzukamen, ohne dass jemand sie als neu wahrgenommen hat.
Das ist für beide Seiten unangenehm: Dem Unternehmen drohen Unterlassungsansprüche und Streit darüber, ob Erkenntnisse aus diesen Systemen verwendet werden dürfen. Das Gremium steht vor einem Berg, den es nicht auf einmal abtragen kann.
Wir nehmen den Bestand auf, bewerten das Risiko und schlagen eine Reihenfolge vor: was sofort geregelt werden muss, was in eine Rahmenvereinbarung kann und was sich auf dem Weg ohnehin erledigt. Solange beide Seiten das als Aufgabe behandeln und nicht als Vorwurf, ist es lösbar.
Für wen
Für Unternehmen vor einer Einführung – dort ist der Aufwand am geringsten und die Gestaltungsfreiheit am größten. Für Gremien, die ein System beurteilen müssen und dafür eine fachliche Grundlage brauchen. Und für beide gemeinsam, wenn die Beurteilung von Anfang an eine sein soll, über die später nicht gestritten wird.
Das erste Gespräch
Nennen Sie uns das System und den Stand des Vorhabens. Oft lässt sich schon im ersten Gespräch sagen, wie aufwendig die Beurteilung wird. Das erste Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich.