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Tätigkeitsbereich

Betriebs­verfassung

Wir arbeiten bei der Ausarbeitung von Betriebs­vereinbarungen, in Verhandlungen und bei der Beurteilung von IT- und KI‑Systemen – im Auftrag eines Unternehmens, eines Betriebsrats oder beider Seiten gemeinsam.

Worum es geht

Wenn ein Unternehmen eine neue Software einführt, treffen zwei Sichtweisen aufeinander. Die eine fragt, wie schnell das System läuft. Die andere fragt, was es über die Menschen erfährt, die damit arbeiten. Beide Fragen sind berechtigt, und beide lassen sich beantworten. Dafür braucht es Datenschutz, Technik und Betriebs­verfassungsrecht gleichzeitig.

An dieser Stelle arbeiten wir: bei der Ausarbeitung von Betriebs­vereinbarungen, in Verhandlungen und bei der Beurteilung von IT- und KI‑Systemen.

Angebote

Unsere Angebote

  • Betriebs­vereinbarungen

    Ausarbeitung und Abgleich mit dem System – von der IT‑Rahmen­vereinbarung bis zur Vereinbarung über ein einzelnes System.

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  • Verhandlungs­unterstützung

    Begleitung am Tisch oder Vorbereitung im Hintergrund, je nachdem, was der Sache dient.

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  • Mitbestimmung bei IT- und KI‑Systemen

    Fachliche Beurteilung konkreter Systeme: was sie erheben, was daraus möglich ist und was sich begrenzen lässt.

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Für beide Seiten oder für eine

Am besten gelingt diese Arbeit, wenn beide Seiten uns gemeinsam beauftragen – als neutrale fachliche Stelle für Datenschutz und Technik, die das Betriebs­verfassungsrecht kennt und deren Einschätzung beide Seiten anerkennen. Nach unserer Erfahrung entsteht eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsam akzeptierten Sachgrundlage beruht, schneller und hält länger als eine, die aus zwei gegenläufigen Stellungnahmen zusammengerechnet wird.

Dass beide Seiten uns diese Rolle zutrauen, liegt daran, dass wir beide kennen – wir wissen, welche Einwände kommen, welche Zusagen tragen und welche Formulierung in der Praxis später Streit erzeugt.

Ebenso arbeiten wir für eine Seite allein – aber nur in Unternehmen, in denen wir kein anderes Mandat haben. Sind wir dort schon tätig, etwa als Datenschutz­beauftragte, kommen wir nur für beide Seiten gemeinsam in Betracht. Welche Rolle wir haben, wissen beide Seiten von Anfang an. In derselben Sache wechseln wir sie nicht.

Wer uns beauftragt
gemeinsam

Für beide Seiten

Auftrag
Unternehmen und Betriebsrat beauftragen uns gemeinsam
Rolle
neutrale fachliche Stelle für Datenschutz und Technik, deren Einschätzung beide Seiten anerkennen
Ergebnis
Vereinbarung auf einer gemeinsam akzeptierten Sachgrundlage
allein, nur ohne anderes Mandat

Für eine Seite

Auftrag
nur das Unternehmen oder nur der Betriebsrat – in Unternehmen, in denen wir kein anderes Mandat haben
Rolle
fachliche Beratung der Seite, von der der Auftrag kommt
Ergebnis
beide Seiten wissen von Anfang an, für wen wir arbeiten

Sind wir im Unternehmen schon tätig, etwa als Datenschutz­beauftragte, nur für beide Seiten gemeinsam. In derselben Sache wechseln wir die Rolle nicht.

Für Unternehmen

Vorhaben scheitern selten am Widerstand des Gremiums, sondern an der Reihenfolge. Wer ein System einkauft und die Beteiligung danach organisiert, verliert Monate und verhandelt aus der schwächeren Position – das System steht schon, aber es darf nicht genutzt werden.

Wir bringen die Beteiligung in die Planung: welche Unterrichtungs­pflichten bestehen, wann das Gremium einzubeziehen ist, welche Angaben es braucht und wie sich eine Vereinbarung so fassen lässt, dass sie den Betrieb nicht lahmlegt und trotzdem Bestand hat.

Für Betriebsräte

Gremien sollen über Systeme entscheiden, deren technische Wirkung sie oft nicht überblicken können – das ist keine Frage des Engagements, sondern der Ausstattung. Wir beraten in diesen Fällen fachlich: was ein System tatsächlich erhebt, welche Auswertungen daraus möglich sind, was sich davon technisch begrenzen lässt und welche Zusagen in eine Vereinbarung gehören, damit sie später trägt.

Zur Kostenfrage: Die erforderlichen Kosten der Betriebsrats­arbeit trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG). Sachverständige kann das Gremium hinzuziehen, soweit das für seine Aufgaben erforderlich ist. Gegenstand, Person und Honorar werden vorher mit dem Arbeitgeber vereinbart; kommt keine Vereinbarung zustande, kann das Arbeits­gericht sie ersetzen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung kraft Gesetzes als erforderlich (§ 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Die Erforderlichkeit muss dann nicht begründet werden, die Vereinbarung über Person und Kosten bleibt trotzdem nötig.

Wo Mitbestimmung greift

Nahezu jedes moderne System kann Verhalten oder Leistung erfassen – nicht weil es dafür gebaut wurde, sondern weil es protokolliert. Damit greift die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Hinzu kommen die Unterrichtung und Beratung bei der Planung technischer Anlagen und Arbeits­verfahren (§ 90 BetrVG), Fragen bei Nutzungsregeln, soweit sie das Ordnungs­verhalten betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), und bei Auswahl­richtlinien die ausdrückliche Klarstellung, dass der Betriebsrat auch dann mitbestimmt, wenn bei ihrer Aufstellung künstliche Intelligenz eingesetzt wird (§ 95 Abs. 2a BetrVG).

Bei KI kommt die europäische KI-Verordnung dazu: Wird ein System mit hohem Risiko am Arbeitsplatz eingesetzt, sind Beschäftigte und ihre Vertretung vorab zu informieren. Zwei Pflichten, die zusammengeführt werden sollten – sonst wird doppelt gearbeitet.

Zwei Pflichten bei KI
  • Betriebs­verfassungsgesetz Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, Unterrichtung und Beratung bei der Planung – ausdrücklich auch beim Einsatz von KI –, Ordnungs­verhalten soweit betroffen, Auswahl­richtlinien
  • nur bei hohem Risiko am Arbeitsplatz KI‑Verordnung Beschäftigte und ihre Vertretung vorab informieren (Art. 26 Abs. 7 KI‑VO)

Zusammengeführt sonst wird doppelt gearbeitet

Datenschutz im Betriebsrat

Verarbeitet das Gremium personen­bezogene Daten für seine Aufgaben, ist der Arbeitgeber dafür der Verantwortliche; das Gremium selbst hat die Datenschutz­vorschriften einzuhalten, und beide Seiten unterstützen sich dabei (§ 79a BetrVG).

Daraus folgt eine Reihe praktischer Fragen: Wie werden Unterlagen im Gremium aufbewahrt, wer hat Zugriff, was geschieht nach Ende der Amtszeit, wie weit reicht das Einsichts­recht in Personal­unterlagen?

Wichtig für Gremien: Der Datenschutz­beauftragte des Unternehmens muss gegenüber dem Arbeitgeber über alles schweigen, was Rückschlüsse auf die Meinungs­bildung im Betriebsrat zulässt (§ 79a BetrVG). Das Gremium kann ihn also in Datenschutz­fragen einbeziehen, ohne dass Interna beim Arbeitgeber landen.

Wo unsere Beratung endet

Wir beraten fachlich, technisch und organisatorisch und kennen das Betriebs­verfassungsrecht. Rechtliche Einschätzungen geben wir als Teil dieser Arbeit, etwa ob ein System mitbestimmungs­pflichtig ist. Steht ein Rechtsstreit an, vor dem Arbeits­gericht oder in der Einigungsstelle, braucht es anwaltlichen Rat. Eine Vertretung übernehmen wir nicht.

Nächster Schritt

Das erste Gespräch

Sagen Sie uns, um welches Vorhaben es geht und wer uns beauftragen möchte – eine Seite oder beide gemeinsam. Daraus ergibt sich das weitere Vorgehen. Das erste Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich.