Fachberatung zu Einzelfragen
Wir beraten unsere Mandanten zu Einzelfragen wie Betroffenenanfragen, Datenschutzverletzungen, Drittlandübermittlungen und Auftragsverarbeitung. Unternehmen mit eigenem Datenschutzbeauftragten erhalten eine zweite fachliche Meinung zu Praxis und Umsetzung. Sie erhalten eine schriftliche Empfehlung mit Begründung.
Wofür dieses Angebot gedacht ist
Manche Fragen kommen ohne Vorwarnung und müssen beantwortet werden, bevor ein Projekt daraus wird. Ein Beschäftigter verlangt Auskunft über alles, was gespeichert ist. Ein Laptop ist weg, und die Frist läuft. Ein Dienstleister sitzt in einem Drittland, der Vertrag soll morgen unterschrieben werden.
Für solche Lagen beraten wir einzeln. Das Angebot richtet sich an Unternehmen, für die wir bereits als Datenschutzbeauftragter, beim Datenschutzmanagementsystem oder mit einem Audit tätig sind, und an Unternehmen mit eigenem Datenschutzbeauftragten. Wer einen eigenen Datenschutzbeauftragten hat, holt sich hier eine zweite fachliche Meinung zu Praxis und Umsetzung oder Unterstützung bei einem Thema, das selten vorkommt, und muss dafür kein Dauermandat eingehen.
Fragen, die regelmäßig vorkommen
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Betroffenenanfragen
Wie weit reicht das Auskunftsrecht, was ist von einer Kopie umfasst, wie geht man mit Daten um, die auch Dritte betreffen, und was gilt, wenn eine Anfrage erkennbar den Zweck hat, Druck aufzubauen? Die Frist läuft ab Eingang.
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Datenschutzverletzung und Meldefrist
Die eigentliche Frage ist nie, wie man meldet, sondern ob gemeldet werden muss – und das unter Zeitdruck (Art. 33 DSGVO). Dazu kommt die Bewertung, ob die Betroffenen zu benachrichtigen sind (Art. 34 DSGVO). Auch der Vorfall, der nicht gemeldet wird, muss dokumentiert sein (Art. 33 Abs. 5 DSGVO).
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Übermittlungen in Drittländer
Trägt ein Angemessenheitsbeschluss, genügen Standarddatenschutzklauseln, welche zusätzlichen Maßnahmen sind erforderlich – und was folgt daraus, wenn sich die Rechtslage ändert, nachdem man sich eingerichtet hat?
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Auftragsverarbeiter und Verträge
Ist es überhaupt Auftragsverarbeitung, gemeinsame Verantwortlichkeit oder eine eigene Verantwortung des Dienstleisters? Was taugt an einem vorgelegten Vertrag, welche Unterauftragsverarbeiter behält sich der Anbieter vor, und was bedeutet sein Änderungsvorbehalt in der Praxis? Innerhalb von Unternehmensgruppen fällt diese Prüfung nicht weg – ein Konzernprivileg gibt es im Datenschutzrecht nicht.
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Beschäftigtendaten
Bewerbungsverfahren, Zeiterfassung, Ortung von Fahrzeugen, private Nutzung betrieblicher Systeme, Auswertungen aus Personalsystemen.
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Werbung und Website
Einwilligung für Tracking und Einbindungen, Zulässigkeit von E‑Mail-Werbung, Gewinnspiele, Newsletter.
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Löschen und Aufbewahren
Der häufigste Widerspruch im Alltag: Löschpflicht auf der einen Seite, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten auf der anderen. Beides lässt sich auflösen, aber nicht durch Weglassen.
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KI im Einsatz
Was darf in ein solches System eingegeben werden, was passiert mit den Eingaben, und welche Einordnung ergibt sich aus der europäischen KI‑Verordnung?
Wie wir arbeiten
Sie schildern den Fall, wir fragen nach, was fehlt, und antworten schriftlich. Sie erhalten eine Empfehlung mit Begründung und mit einer Einschätzung des Risikos – nicht eine Aufzählung dessen, was man auch anders sehen könnte. Wenn eine Frage offenbleibt, weil die Rechtslage sie offenlässt, sagen wir das und benennen, welche Entscheidung damit bei Ihnen liegt.
Die schriftliche Einschätzung bleibt bei Ihnen in der Akte. Damit ist die Frage beantwortet und zugleich belegt, dass sie geprüft wurde. Das zählt im Sinne der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Wir beraten fachlich, technisch und organisatorisch. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall, etwa eines Vertrags, übernehmen wir nur im Rahmen eines bestehenden Mandats als Datenschutzbeauftragter, beim Datenschutzmanagementsystem oder mit einem Audit. Steht ein Streit an oder braucht es anwaltlichen Rat, sagen wir Ihnen das. Eine Vertretung übernehmen wir nicht.
Das erste Gespräch
Schildern Sie uns den Fall kurz per E‑Mail und nennen Sie gleich mit, ob eine Frist läuft. Wir sagen Ihnen, ob und wie wir helfen können.