Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
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Ab 25. Mai 2018 gibt es erstmalig eine europaweit einheitliche Verordnung für den Datenschutz, die sogenannte Europäische Datenschutz-Grundverordnung.
Im Gegensatz zur Richtlinie 95/46/EG (als EU Datenschutz-Richtlinie bekannt), die von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt die Datenschutz-Grundverordnung ohne Umsetzungsakt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Allerdings enthält die Verordnung verschiedene Öffnungsklauseln, die es den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Aspekte des Datenschutzes auch ergänzend durch nationale Vorschriften zu regeln.
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VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 2 ),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1 (Artikel 1-4) - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 (Artikel 5-11) - Grundsätze
Kapitel 3 (Artikel 12-23) - Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4 (Artikel 24-43) - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5 (Artikel 44-50) - Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6 (Artikel 51-59) - Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 (Artikel 60-76) - Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 (Artikel 77-84) - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 (Artikel 85-91) - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 (Artikel 92-93) - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11 (Artikel 94-99) - Schlussbestimmungen
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90.
( 2 ) ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 127.
( 3 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 8. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016.