(1) |
Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist |
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1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, |
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2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, |
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3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, |
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4. im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder |
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5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken. |
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(2) |
Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. |
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(3) |
Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend. |
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