(1) |
Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren. |
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(2) |
Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden. |
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(3) |
Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. |
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(4) |
In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig. |
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(5) |
Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind |
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1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und |
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2. die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin. |
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§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. |
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(6) |
Ein Vorverfahren findet nicht statt. |
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(7) |
Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen. |
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