(1) |
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.. |
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(2) |
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein |
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1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, |
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2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, |
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3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, |
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4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle, |
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5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, |
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6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, |
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7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder |
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8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen. |
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